Satzung

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Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Wasserburg am Inn des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Wasserburg am Inn.
(Allgemeine Schreibform: Deutscher Alpenverein Sektion Wasserburg am Inn e.V.)
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendhilfe.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer
und alpinsportlicher Unternehmungen, Förderung des alpinen Skilaufes,
Ausleihe von Bergsportausrüstung an Mitglieder. Unterstützung des alpinen
Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie
Wanderungen, Rad- und Mountainbike-Touren und Bootstouren;
c) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
d) Erhalten und Betreiben von Hütten und sonstigen Unterkünften als Stützpunkte zur
Ausübung des Bergsteigens, der alpinen Sportarten und zur Durchführung von
Veranstaltungen sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

e) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und
der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der
Unterhaltung von Hütten und Wegen;
f) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten,
insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen
Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten.
g) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
h) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen,
Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
i) Pflege der Heimatkunde.
j) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im
Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
k) Herausgabe von Publikationen
l) Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
m) Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen.
n) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus
Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e) Sponsorengelder;
f) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen
g) Einnahmen aus Vermietung beweglicher Güter
h) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln
i) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse,
Lehrgänge, Führungen u. ä)
j) Werbeeinahmen

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben.

Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können
    wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  2.  Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.
  3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie
    sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen
    Gebrauch zu machen.
  4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem
    Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an
    Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen
    Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer
    sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des
    bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
    werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen
    oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten
    Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der
    vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen
    einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person,
    für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz
    oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an
    die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
    Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in
    Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den
    Jahresbeitrag entrichtet hat.
  3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu
    entrichten. Ab Eintritt 1.September wird der halbe Jahresbeitrag fällig.
  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag
    ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion
    mitzuteilen. Änderungen der Bankverbindung sind ebenso mitzuteilen.

§ 8 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
    Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben.
    Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie werden von der Beitragspflicht
    befreit.
  2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden.  Nähere Besimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft
    ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine
    mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis,
    sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung
    der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft
    endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 9 Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt; c) durch Streichung;
b) durch Tod; d) durch Ausschluss.

§ 11 Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Die Geschäftsstelle kann die Mitgliedschaft streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 Ausschluss

  1.  Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann ein Mitglied durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
  2. Ausschließungsgründe sind:
    a) Grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden,
    b) Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheids beim Vorstand eingelegt werden.
  4. Vor der Beschlussfassung durch die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

§ 13 Abteilungen, Gruppen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen
    oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die
    Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/Juniorinnen und Kinder sind nach Bedarf eigene
    Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die
    Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen.
    Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur
    mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer
    Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer
    Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen
    der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
    Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht
    versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
  5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

§ 14 Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden,
    dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Vertreter/in der
    Sektionsjugend und dem/der Hüttenreferenten/in (geschäftsführender Vorstand).
  2. Die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
    auf die Dauer von 2 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt,
    rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
    Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit
    bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste
    Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
    Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen
    Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  4. Die Mitglieder des Vorstades sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der
    Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die
    Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere
    der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches
    gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
  5. Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht, das Finanzamt oder der Deutsche Alpenverein e.V. für die Eintragung der Satzungsneufassung/Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.

§ 16 Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten:
der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Schatzmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung
des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der
Ersten und Zweiten Vorsitzenden handeln.

§ 17 Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der
Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18  Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der
    Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu
    Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
    anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein
    Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
    gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse des Vorstandes können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder
    Videokonferenz herbeigeführt werden; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache
    Stimmenmehrheit.
  4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

§ 19 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren
    von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis
    zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder
    des Beirates ein.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden
    einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die
    Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die
    Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein
    Stimmrecht.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
    Mitglieder. Beschlüsse des Beirats können auch in Textform sowie im Rahmen einer
    Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden; auch bei diesen Beschlüssen genügt
    die einfache Stimmenmehrheit.

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Termin
    ist dem jeweiligen Jahresprogramm zu entnehmen.
    Ferner erfolgt eine Einladung über die Wasserburger Zeitung und über die vereinseigene
    Homepage (www.alpenverein-wasserburg.de) 2 Wochen vor dem Termin. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
  2. Der Vorstand entscheidet nach seinem Ermessen, ob die Mitgliederversammlung in physischer
    Anwesenheit, hybrid oder virtuell erfolgt und teilt dies den Mitgliedern bei der Einberufung mit.
    In diesem Fall wird bei der Einberufung zugleich angegeben, wie die
    Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
    können.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen
    Bestimmungen wie in Absatz 1 und Absatz 2 einberufen. Sie muss einberufen werden,
    wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes
    beantragen.

§ 21 Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a) den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    b) den Vorstand zu entlasten;
    d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    e) den geschäftsführenden Vorstand zu wählen;
    f) die Satzung zu ändern;
    g) die Sektion aufzulösen.
    h) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie
    deren Änderung zu genehmigen;
  2.  Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen;
    Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Die Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Wahlen leitet der von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlleiter.
Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse enthalten muss. Sie muss vom
ersten und zweiten Vorsitzenden unterzeichnet sein.

Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23 Rechnungsprüfer/innen

Der Vorstand ernennt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren eine/n Rechnungsprüfer/in.
Wiederernennung ist zulässig. Er/Sie hat die Kassengeschäfte der Sektion zu überwachen und
der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 24 Auflösung

1.Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind
weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer
unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der
Einladung hingewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig
über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten
Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls
ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch
im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende
Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine
oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und
unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die
empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne
der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen
Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise
seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung
nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen)
der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des
Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende
Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
(auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit
der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die
Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des
Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22.03.2024, ergänzt bzgl. § 16 durch den Vorstandsbeschluss vom 16.07.2024.
Satzungsänderung vom 21.03.2025

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1 g), 13 Abs. 2 k) der DAV-Satzung: